Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s) für Verkäufe der Viconnect GmbH (Viconnect)
Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Viconnect GmbH gelten ab 01.02.2018 für
unsere Verkäufe und Lieferungen. Für andere Geschäfte, wie insbesondere Vermietung, Lizenzen und
Service- und Wartungsleistungen gelten andere, ergänzende Geschäftsbedingungen, in denen auf
diese AGB‘s Bezug genommen werden kann.
Durch Annahme der Angebote sowie die Entgegennahme der Waren erkennt der Kunde die
vorliegenden AGB‘s der Viconnect GmbH an. Andere, von diesen AGB’s abweichende Bedingungen
des Kunden oder Dritter haben keine Gültigkeit. Das gilt auch im Falle eines Widerspruchs des
Kunden oder wenn Viconnect auf übersandte, andere AGB‘s Dritter oder des Kunden schweigt. Die
vorliegenden AGB‘s gelten auch für folgende Aufträge des Kunden. Sobald die AGB’s der Viconnect
GmbH geändert werden, so gelten diese ab dem Zeitpunkt wenn Sie dem Kunden mitgeteilt werden.
A. Vertragsbeginn:
1. Alle Angebote der Viconnect erfolgen freibleibend. Aufträge des Kunden gelten als angenommen,
wenn die Viconnect GmbH sie schriftlich bestätigt hat oder eine Rechnungsstellung oder Lieferung
durch die Viconnect GmbH erfolgt.
2. Alle Angebote die bebildert sind mit Entwicklungen der Viconnect bleiben das geistige Eigentum
der Viconnect und dürfen Dritten nur mit Genehmigung von Viconnect zugänglich gemacht werden. .
Alle Leistungsdaten, wie z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Kunde haftet alleine dafür, das für Gegenstände die nach
erfolgter Bestellung und nach Vorgabe des Kunden angefertigt werden, kein Verstoß gegen Patent-
oder Musterschutzrechte Dritter erfolgt.
3. Jedwede Absprachen, die von nicht vertretungsberechtigten Personen getroffen werden, sind erst
wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen schriftlich bestätigt werden.
B. Liefertermine
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die Viconnect steht
unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der Viconnect durch Zulieferanten
und Hersteller. Die genannten Preise sind, auch wenn es im Angebot nicht erwähnt sein sollte, immer
Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch Viconnect setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere können termingerechte Ausführung und Installation
unserer Einrichtungen und technischen Komponenten nur durchgeführt werden, wenn die
Örtlichkeiten im vereinbarten Zustand sind. Die Einhaltung von zugesagten Terminen durch
Viconnect setzt grundsätzlich die Erfüllung der baulich zu erbringenden Leistungen durch den Kunden
voraus. Umstände auf der Baustelle, die zu Terminverzögerungen führen und nicht von Viconnect
verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Aufwand verursacht durch Fehlzeiten und -
fahrten werden zu den genannten Sätzen verrechnet.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen
hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug
oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Viconnect berechtigt, den insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten, so z.B. wenn dadurch die Ware verloren geht oder
beschädigt wird.
4. Ansprüche, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestanden sind (insbes.:
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten,
Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung), werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls
uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist
begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes.
Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach
Gefahrübergang auf den Kunden, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB
bleibt unberührt. Hat die Viconnect die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Kunde unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen
unvorhersehbaren Ereignissen, die der Viconnect die Lieferung wesentlich erschweren oder diese
unmöglich machen und nicht von der Viconnect zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg,
kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterfüllung von Aus-, Ein- oder
Durchführungsgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs,
Streik, Aussperrung etc.) berechtigen die Viconnect, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit
noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um
den Zeitraum, mit dem sich der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug
befindet.
6. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz
oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 7 die Lieferzeit oder wird die
Viconnect von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Viconnect jedoch nur berufen, wenn der Kunde
unverzüglich benachrichtigt wurde. Bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistungen werden von der
Viconnect erstattet.
C. Preise, Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten grundsätzlich die dem
Kunden von Viconnect angebotenen Preise ab Werk als vereinbart. Alle Preise verstehen sich
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Aufwendungen für Fracht, Verpackung,
Versicherung etc. sowie Installation werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Lieferungen und Leistungen, die über den ursprünglichen Auftragsumfang zusätzlich erforderlich
oder vom Kunden gewünscht werden, berechnen wir nach Aufwand zu dem zum Zeitpunkt der
Ausführung geltenden Preise.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages zur vorbehaltlosen Verfügung der Viconnect. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank berechnet. Daneben können wir Ersatz weiteren Verzugsschadens (insbes.
Mahnung, Inkassokosten) verlangen.
4. Sofern nicht anders vereinbart, gelten bei Projektgeschäften folgende Zahlungsbedingungen als
vereinbart: 30 % bei Auftragserteilung, 60 % bei Lieferbeginn, 10 % nach erfolgter Abnahme.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nachträglich Umstände bekannt, die
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, werden sämtliche
Forderungen der Viconnect einschließlich laufender Wechselverpflichtungen gegen den Kunden
sofort fällig. Viconnect ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des
hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder
ausreichende Sicherheit. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
D. Versand
1. Die Wahl der Versandart steht der Viconnect frei, sofern nicht eine andere ausdrückliche Weisung
des Kunden vorliegt. Die Viconnect kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung
schließen und diese in Rechnung stellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher
Anweisung durch den Kunden.
2. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist Viconnect zur Erbringung von Teillieferungen
berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.
E. Mängel, Gewährleistung und Haftung
1. Mängel der Ware sind der Viconnect unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens
innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und vor Verarbeitung der Ware.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung,
spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter
Mängelrüge ist Viconnect nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, und
zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Lässt Viconnect eine hierfür gestellte angemessene Frist
verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Kunde ein Recht auf
Minderung oder - sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist - auf Wandlung
des Vertrages.
2. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt
nicht im Falle einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
3. Ansprüche, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestanden sind (insbes.:
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten,
Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung), werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls
Viconnect Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug
ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes.
4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, es sei denn, der
Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Viconnect. Eine
Pflichtverletzung der Viconnect steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Vor der Warenrücksendung ist im Gespräch mit Viconnect die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware
festzustellen. Die Warenrücksendung erfolgt auf Gefahr des Kunden und frei Haus. Der Kunde hat bei
Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten,
die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren
gehen können. Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger Rücksendungen von
beanstandeter Ware kann Viconnect eine Bearbeitungsgebühr abrechnen.
F. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig
entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Viconnect.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu benutzen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen
nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Viconnect unverzüglich zu
informieren. Erfüllt der Kunde diese Vertragspflichten nicht, ist die Viconnect berechtigt, die
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz.
3. Der Kunde tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen
Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte bis zur Höhe des Faktura-
Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer in vollem Umfang an die Viconnect sicherungshalber ab.
Viconnect nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner
Forderungen und die Namen der Drittschuldner bekanntzugeben.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen
Kaufmannes zu lagern und auf eigene Kosten zu versichern und tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche
der Versicherung oder andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung
der Vorbehaltsware an die Viconnect ab. Viconnect nimmt die Abtretung schon jetzt an. Handelt es
sich bei der gelieferten Ware um Software, erhält der Kunde bei vollständigem Ausgleich der
Forderungen der Viconnect umgehend alle notwendigen Lizenzen.
5. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der
Rechtswirksamkeit der vorgenannten Klauseln (F.1. bis 4.) ein einfacher Eigentumsvorbehalt
aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.
6. Soweit es sich bei dem Kunden weder um einen Unternehmer i.S.d. HGB noch um eine juristische
Person des öffentlichen Rechts noch um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handeln sollte,
wird lediglich ein einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderung aus dem jeweiligen
Kaufvertrag zugunsten der Viconnect vereinbart. F.3. gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der
Vermischung und der Verbindung entsprechend.
G. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der Viconnect sowie für die Zahlung des Kunden
ist der Sitz der Viconnect.
2. Für diese AGB‘s und alle Rechtsbeziehungen zwischen Viconnect und dem Kunden gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung eines anderen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
3. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Viconnect.
4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform möglich. Auf die
Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich verzichtet werden.
5. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unzulässig ist, berührt
dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die
unzulässige Bestimmung insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine
zulässige Bestimmung zu ersetzen.
Stand: April 2018
Letztes Überarbeitungsdatum Dezember 2022